§ 1 Gefährdungsbereich des Munitionslagers Muraunberg

Alte FassungIn Kraft seit 05.9.1968

Gemäß § 8, BGBl. Nr. 197/1967 idF BGBl. Nr. 265/1972, werden Verordnungen über Gefährdungsbereiche der Munitionslager mit Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Einer Verlautbarung im BGBl. bedarf es nicht. Etwaige Änderungen (Aufhebungen) konnten daher nicht berücksichtigt werden.

§ 1.

Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers Muraunberg werden die im § 2 näher bezeichneten Teile der Katastralgemeinden St. Donat, St. Veit und Niederdorf (Gerichtsbezirk St. Veit an der Glan) bestimmt. Die genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich erfaßten Teile ist aus den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) im einzelnen ersichtlich.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024

Gesetzesnummer

10005335

Dokumentnummer

NOR12059244

alte Dokumentnummer

N4196811671Y

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