§ 1 Gefährdungsbereich des Munitionslagers Kaisersteinbruch

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1968

Gemäß § 8, BGBl. Nr. 197/1967 idF BGBl. Nr. 265/1972, werden Verordnungen über Gefährdungsbereiche der Munitionslager mit Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Einer Verlautbarung im BGBl. bedarf es nicht. Etwaige Änderungen (Aufhebungen) konnten daher nicht berücksichtigt werden.

Die Verordnung betreffend die Aufhebung ist für vier Wochen an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierung und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch den Gefährdungsbereich berührt wird, anzuschlagen.

§ 1.

Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers Kaisersteinbruch wird der im § 2 näher bezeichnete Teil der Katastralgemeinde Kaisersteinbruch (Gerichtsbezirk Neusiedl am See) bestimmt. Die genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich erfaßten Teile ist aus den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) im einzelnen ersichtlich.

Die Verordnung betreffend die Aufhebung ist für vier Wochen an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierung und der Gemeinden, deren

Gebiet jeweils durch den Gefährdungsbereich berührt wird, anzuschlagen.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2024

Gesetzesnummer

10005330

Dokumentnummer

NOR12059224

alte Dokumentnummer

N4196811641Y

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