§ 1 GAVO BMG

Alte FassungIn Kraft seit 24.3.2009

Anwendungsbereich

§ 1

(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für jene Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind, oder für die gemäß Beamtendienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

(2) Ausgenommen sind jene Ressortbediensteten,

  1. 1. die auf Grund ihrer Verwendung den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gemäß Z 1 oder Z 4 der Anlage 2 zum BDG 1979 unterliegen und
  2. 2. die im Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationsdienst tätig sind.

(3) Die Bestimmungen der §§ 23 bis 31 BDG 1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 90/2006 sind sinngemäß anzuwenden, sofern die vorliegende Verordnung nichts anderes vorsieht.

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