§ 1 GAusbVO-BMVIT

Alte FassungIn Kraft seit 18.2.2006

Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für jene Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, im Folgenden „BMVIT“ genannt, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86, oder dienstvertraglicher Regelungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Bediensteten des Österreichischen Patentamtes.

Schlagworte

BGBl. Nr. 86/1948, Ernennungserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021

Gesetzesnummer

20004590

Dokumentnummer

NOR40075541

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