Ist ab 1. 1. 2004 anzuwenden (vgl. § 3 Abs. 2).
§ 1.
Gasöl, das besonders zu kennzeichnen ist, sind folgende Kennzeichnungsstoffe, jeweils gleichmäßig verteilt, beizumengen:
- 1. Ein benzinlöslicher roter Farbstoff in einer solchen Menge, dass ein Gemisch aus einem Teil gefärbtem und zehn Teilen ungefärbtem Gasöl eine noch mit freiem Auge erkennbar rote oder rötliche Färbung aufweist;
- 2. auf 1 000 Liter Gasöl bei 15 °C mindestens 6 und höchstens 9 Gramm N-Ethyl-N-[2-(1-Isobutoxyethoxy)ethyl]-4-(phenylazo) anilin (Identifizierung nach dem Colour Index: Solvent Yellow 124).
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
20001682
Dokumentnummer
NOR40048726
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