§ 1 GasölkennzV

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Ist ab 1. 1. 2004 anzuwenden (vgl. § 3 Abs. 2).

§ 1.

Gasöl, das besonders zu kennzeichnen ist, sind folgende Kennzeichnungsstoffe, jeweils gleichmäßig verteilt, beizumengen:

  1. 1. Ein benzinlöslicher roter Farbstoff in einer solchen Menge, dass ein Gemisch aus einem Teil gefärbtem und zehn Teilen ungefärbtem Gasöl eine noch mit freiem Auge erkennbar rote oder rötliche Färbung aufweist;
  2. 2. auf 1 000 Liter Gasöl bei 15 °C mindestens 6 und höchstens 9 Gramm N-Ethyl-N-[2-(1-Isobutoxyethoxy)ethyl]-4-(phenylazo) anilin (Identifizierung nach dem Colour Index: Solvent Yellow 124).

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20001682

Dokumentnummer

NOR40048726

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