§ 1 Garantiegesetz 1977 COVID-19-HaftungsrahmenV

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.2020

COVID-19-Haftungsrahmen

§ 1.

Der Bundesminister für Finanzen darf zwecks Erhaltung der Geschäftstätigkeit und Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation Verpflichtungen gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 2a Garantiegesetz 1977 bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von zwei Milliarden Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20011110

Dokumentnummer

NOR40222360

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