§ 1 Garantiegesetz 1977

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1990

NOV: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 338/1981.

Abschnitt I

§ 1.

(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Erleichterung der Finanzierung von Unternehmungen mit Sitz im Inland sich namens des Bundes zu verpflichten, die Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden Gesellschaft genannt) nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten auf Grund dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus Mitteln der Deckungsrücklage gemäß § 2 Abs. 1 gedeckt werden können. Finanzierungen von Unternehmungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können in Form von Krediten (Darlehen) oder durch Übernahme von Beteiligungen bestehen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 10 Mrd. S an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn

  1. 1. die von der Gesellschaft zu übernehmenden Haftungen in Form von Garantien oder Ausfallbürgschaften (im folgenden Garantien genannt) zur Förderung der
  1. a) langfristigen Finanzierung von Investitionen einschließlich nicht aktivierungsfähiger Projektsaufwendungen und des damit verbundenen Betriebsmittelbedarfes; oder
  2. b) Finanzierung von Fertigungsüberleitungen; oder
  3. c) Finanzierung von Maßnahmen zum Schutze der Umwelt im Sinne des § 3 des Umweltfondsgesetzes, BGBl Nr. 567/1983, sofern die rechtsverbindliche zustimmende Erklärung des Umweltfonds über die Förderungswürdigkeit vorliegt; oder
  4. d) Verbesserung der Finanzierungsstruktur durch Beteiligungsfinanzierung, durch gegenüber den übrigen Gläubigern nachrangige Kreditfinanzierung oder durch sonstige langfristige Kreditfinanzierung
  1. 2. auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden Vorschauen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, zu dessen Gunsten die Garantie übernommen wird, erwarten lassen, daß die Verbindlichkeiten aus den garantierten Krediten (Darlehen) während der Laufzeit der Garantie vereinbarungsgemäß zurückgezahlt werden können oder die garantierte Beteiligung eine nachhaltige Verbesserung der Finanzierungsstruktur ergibt.
  2. 3. sich die Finanzierung auf inländische industrielle oder gewerbliche Produktions- oder Forschungsunternehmungen sowie Unternehmungen der inländischen Fremdenverkehrs- oder Verkehrswirtschaft erstreckt.

(3) Weiters darf der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur dann übernehmen, wenn

  1. 1. die von der Gesellschaft zu übernehmende Garantie
  1. a) 85 vH des Buchwertes des garantierten Rechtes zuzüglich anteiliger Zinsen und Kosten nicht übersteigt oder
  2. b) höchstens den vollen Buchwert des garantierten Rechtes zuzüglich anteiliger Zinsen und Kosten umfaßt, falls
  1. aa) der gewährte Kredit als Deckung für vom Kreditgeber auszugebende langfristige Teilschuldverschreibungen bestimmt oder es zufolge gesetzlicher Veranlagungsvorschriften beim Kreditgeber erforderlich ist, und sich der Kreditgeber, eine andere Bank oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes verpflichtet, im Falle der Inanspruchnahme der Garantie die Gesellschaft nach Erfüllung der Garantieverpflichtung mit mindestens 15 vH des Ausfalls schadlos zu halten; oder
  2. bb) der gewährte Kredit der Finanzierung von Fertigungsüberleitungen dient; oder
  3. cc) der gewährte Kredit gegenüber den übrigen Gläubigern als nachrangig erklärt ist; oder
  4. dd) der gewährte Kredit der Finanzierung von Maßnahmen zum Schutze der Umwelt dient;
  1. 2. die Gesamtlaufzeit der Garantie 20 Jahre nicht übersteigt;
  2. 3. die Garantie auf Schillingwährung lautet und
  3. 4. die von der Gesellschaft zu übernehmende Garantie im Einzelfall 2,5 Mill. S hinsichtlich der inländischen Fremdenverkehrswirtschaft 1 Mill. S nicht unterschreitet. Falls es die Übernahme der Garantie zur Verbesserung der Finanzstruktur erfordert oder die Garantie für Kredite zur Finanzierung von Fertigungsüberleitungen übernommen wird, können jedoch die genannten Betragsgrenzen auch unterschritten werden.

(4) Die Garantie der Gesellschaft ist auf Grund der vom Bund übernommenen Verpflichtung der Haftung öffentlich-rechtlicher Körperschaften gleichzuhalten.

NOV: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 338/1981.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2020

Gesetzesnummer

10004257

Dokumentnummer

NOR12050948

alte Dokumentnummer

N3199012704J

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