§ 1 G-ZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Gegenstand

§ 1

(1) Der Bund und die gesetzliche Krankenversicherung haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gemeinsam mit den Ländern, im Rahmen derer kompetenzrechtlichen Zuständigkeiten, eine integrative partnerschaftliche Zielsteuerung-Gesundheit für die Struktur und Organisation der österreichischen Gesundheitsversorgung einzurichten und weiterzuentwickeln. Dieses Bundesgesetz berührt nicht die Zuständigkeiten der Länder zur Gesetzgebung und Vollziehung.

(2) Die Konkretisierung dieser Zielsteuerung-Gesundheit hat auf Grundlage vergleichbarer wirkungsorientierter qualitativ und quantitativ festzulegender

  1. 1. Versorgungsziele
  2. 2. Planungswerte
  3. 3. Versorgungsprozesse und -strukturen
  4. 4. Ergebnis- und Qualitätsparameter

    zu erfolgen. Darauf aufbauend ist als integraler Bestandteil eine

  1. 5. Finanzzielsteuerung zu etablieren.

(3) Die Durchführung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit hat durch die Weiterentwicklung von Organisation und Steuerungsmechanismen auf Bundes- und Landesebene das Prinzip der Wirkungsorientierung in der Gesundheitsversorgung zu gewährleisten.

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