§ 1 G-KenV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

1. Abschnitt

Allgemeines Regelungsgegenstand

§ 1.

Die Verordnung hat den Umfang und die Ausgestaltung einer gemäß § 130 GWG 2011 freiwilligen Gaskennzeichnung durch Versorger sowie einer bei Erreichung der Schwellenwerts des § 130 Abs. 10 verpflichtenden Gaskennzeichnung, welche die Ausweisung der Herkunft sowie, auf freiwilliger Basis, der Umweltauswirkungen umfasst, sowie die Vorgaben für die Ausgestaltung der Nachweise zu den verschiedenen Primärenergieträgern zum Gegenstand. Diese Verordnung regelt ausschließlich die Kennzeichnung der in das öffentliche Gasnetz eingespeisten bzw. daraus entnommenen Gasmengen.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

20010762

Dokumentnummer

NOR40217364

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