Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat hiezu einen Wohlverhaltenskatalog veröffentlicht (ÖBl. 1977, 150); diesem kommt keine normative Kraft zu.
Kaufmännisches Wohlverhalten
§ 1.
(1) Verhaltensweisen von Unternehmern im geschäftlichen Verkehr untereinander können untersagt werden, soweit sie geeignet sind, den leistungsgerechten Wettbewerb zu gefährden.
(2) Solche Verhaltensweisen sind insbesondere das Anbieten oder Fordern, Gewähren oder Annehmen von Geld oder sonstigen Leistungen, auch Rabatten oder Sonderkonditionen, zwischen Lieferanten und Wiederverkäufern, die sachlich nicht gerechtfertigt sind, vor allem, wenn zusätzlichen Leistungen keine entsprechenden Gegenleistungen gegenüberstehen.
Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat hiezu einen Wohlverhaltenskatalog veröffentlicht (ÖBl. 1977, 150); diesem kommt keine normative Kraft zu.
Schlagworte
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Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022
Gesetzesnummer
10002393
Dokumentnummer
NOR12031190
alte Dokumentnummer
N2197719360R
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