§ 1 FWBG

Alte FassungIn Kraft seit 25.4.2017

Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat hiezu einen Wohlverhaltenskatalog veröffentlicht (ÖBl. 1977, 150); diesem kommt keine normative Kraft zu.

Kaufmännisches Wohlverhalten

§ 1.

(1) Verhaltensweisen von Unternehmern im geschäftlichen Verkehr untereinander können untersagt werden, soweit sie geeignet sind, den leistungsgerechten Wettbewerb zu gefährden.

(2) Solche Verhaltensweisen sind insbesondere das Anbieten oder Fordern, Gewähren oder Annehmen von Geld oder sonstigen Leistungen, auch von Rabatten, Sonderkonditionen, besonderen Ausstattungen, Rücknahmeverpflichtungen oder Haftungsübernahmen, zwischen Lieferanten und Wiederverkäufern, die sachlich nicht gerechtfertigt sind, vor allem, wenn zusätzlichen Leistungen keine entsprechenden Gegenleistungen gegenüberstehen.

Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat hiezu einen Wohlverhaltenskatalog veröffentlicht (ÖBl. 1977, 150); diesem kommt keine normative Kraft zu.

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Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10002393

Dokumentnummer

NOR40192530

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