§ 1 Führen von Dienstgraden im Exekutivdienst

Alte FassungIn Kraft seit 02.7.2005

§ 1

(1) Für die Beamten des Exekutivdienstes des Wachkörpers Bundespolizei sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

a. in der Verwendungsgruppe E1

Funktionsgruppe vorgesehener Dienstgrad Kurzbezeichnung

12 General Gl

11 Generalmajor GenMjr

10 Generalmajor GenMjr

9 Brigadier Bgdr

8 Oberst Obst

7 Oberst Obst

6 Oberstleutnant Obstlt

5 Oberstleutnant Obstlt

4 Major Mjr

3 Hauptmann Hptm

2 Oberleutnant Oblt

1 Oberleutnant Oblt

Grundlaufbahn Leutnant Lt

b. in der Verwendungsgruppe E2a

Funktionsgruppe vorgesehener Dienstgrad Kurzbezeichnung

7 Chefinspektor ChefInsp

6 Chefinspektor ChefInsp

5 Kontrollinspektor KontrInsp

4 Abteilungsinspektor AbtInsp

3 Bezirksinspektor BezInsp

2 Bezirksinspektor BezInsp

1 Gruppeninspektor GrInsp

Grundlaufbahn Gruppeninspektor GrInsp

c. in der Verwendungsgruppe E2b

Gehaltsstufe vorgesehener Dienstgrad Kurzbezeichnung

ab 12 Gruppeninspektor GrInsp

4 - 11 Revierinspektor RevInsp

1-3 Inspektor Insp

d. in der Verwendungsgruppe E2c

vorgesehener Dienstgrad Kurzbezeichnung

Aspirant Asp

(2) Beamtinnen des Exekutivdienstes führen die Dienstgrade, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form.

(3) Wird Beamten des Exekutivdienstes ein Arbeitsplatz zugewiesen, auf dem sie einen niedrigeren Dienstgrad als den bisherigen zu führen hätten, ist der bisherige höhere Dienstgrad weiter zu führen, es sei denn, dass sie die Gründe hierfür selbst zu vertreten haben.

(4) Beamten des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E2b gebührt der in Abs. 1 vorgesehene Dienstgrad “Revierinspektor" jedenfalls erst nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Gesamtdienstzeit von 6 Jahren.

(5) War ein Beamter gemäß des § 145a Abs. 2a und Abs. 3 BDG in der Fassung vor der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130/2003, aufgrund seiner Funktion zur Führung einer höheren Verwendungsbezeichnung oder eines höheren Amtstitels berechtigt, als sich dies nach dieser Verordnung ergibt, führt der Beamte diesen (höheren) Amtstitel als Dienstgrad so lange weiter, bis nach den Bestimmungen dieser Verordnung ein allfälliger höherer Dienstgrad erworben wird. Abs. 3 gilt. Die vorstehenden Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Wachebeamten der Verwendungsgruppe W1 die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppe E1 und für Wachebeamten der Verwendungsgruppe W2 die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppen E2a und E2b gelten.

(6) War ein Beamter zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zur Führung des Amtstitels “Oberinspektor" berechtigt, führt der Beamte diesen Amtstitel als Dienstgrad so lange weiter, bis nach den Bestimmungen dieser Verordnung ein allfälliger höherer Dienstgrad erworben wird. Abs. 3 gilt sinngemäß.

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