§ 1 FSG-ABSV

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2017

1. Abschnitt

Voraussetzungen für die Teilnahme und Ablauf des Systems Allgemeines

§ 1.

(1) Wurde die Lenkberechtigung gemäß § 24 bis § 26 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der jeweils geltenden Fassung bescheidmäßig entzogen, so hat der Betroffene die Möglichkeit am Alternativen Bewährungssystem (ABS) teilzunehmen und unter den in den folgenden Ziffern und Absätzen genannten Voraussetzungen Kraftfahrzeuge zu lenken:

  1. 1. Vorliegen eines Bescheides über die Entziehung der Lenkberechtigung mit einer Entziehungsdauer von mindestens vier Monaten wegen eines in § 99 Abs. 1, 1a oder 1b der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der jeweils geltenden Fassung genannten Deliktes,
  2. 2. Verstreichen von mindestens der Hälfte der von der Behörde festgesetzten Entziehungsdauer wegen des in Z 1 genannten Deliktes,
  3. 3. Nichtvorliegen einer Alkoholabhängigkeit und
  4. 4. Befolgung der Auflage der Verwendung einer Alkoholwegfahrsperre.

(2) Wird am ABS teilgenommen, ist von der weiteren Entziehung der Lenkberechtigung abzusehen. Der Einstieg in das Alternative Bewährungssystem ist bis zum Ende der von der Behörde verhängten Entziehungsdauer in Folge der Begehung eines der in Abs. 1 Z 1 genannten Delikte zulässig. Es ist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt des Einstieges in das Alternative Bewährungssystem jedenfalls die restliche gemäß Abs. 1 dritter Satz festgelegte ABS-Dauer samt Mentoringgesprächen zu absolvieren.

(3) Der Einstieg in das Alternative Bewährungssystem ist nur für Lenkberechtigungen für die Klasse B zulässig. Eine eventuell vorhandene Lenkberechtigung für die Klasse BE ist von dieser Auswahl mitumfasst, alle übrigen Lenkberechtigungsklassen (einschließlich der Klasse AM) gelten im Fall des Einstieges in das Alternative Bewährungssystem für die gesamte ABS-Dauer als entzogen, jedoch ist § 27 Abs. 1 Z 1 FSG in diesem Fall nicht anzuwenden. Ebenso kann eine etwaig vorhandene Berechtigung gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c FSG (Code 111) während der Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem nicht ausgeübt werden.

(4) Wurden bei der Entziehung der Lenkberechtigung von der Behörde gemäß § 24 Abs. 3 FSG die Beibringung von Gutachten, verkehrspsychologischen Untersuchungen etc. oder die Absolvierung von begleitenden Maßnahmen angeordnet, so sind diese Anordnungen vor der Antragstellung auf Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem zu absolvieren.

(5) Der Teilnehmer am Alternativen Bewährungssystem hat die dafür anfallenden Kosten, insbesondere jene für die Bereitstellung des Gerätes gemäß § 12, für die Mentoringgespräche etc. zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

20009799

Dokumentnummer

NOR40190906

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