Lehrberuf Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in)
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in) ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrberufs entsprechenden Form (Friseur und Perückenmacher (Stylist) oder Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin)) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Gesetzesnummer
20008865
Dokumentnummer
NOR40162634
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