§ 1 Freizeitpädagogik-Anrechnungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2015

Gleichwertige, jedenfalls anzurechnende Ausbildungen

§ 1.

Folgende Ausbildungen (Ausbildungsteile) sind auf die Ausbildungsdauer des Hochschullehrganges für Freizeitpädagogik in vollem Umfang anzurechnen und ersetzen mit Ausnahme der Module „Rechtliche Grundlagen“, „Diversität“ sowie „Freizeitpädagogische Grundlagen“ sämtliche Module gemäß § 12 der Hochschul-Curriculaverordnung 2013, BGBl. II Nr. 335/2013:

  1. 1. Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern an einer Bundesanstalt für Leibeserziehung: Absolvierte Mindestausbildungsdauer 227 Stunden;
  2. 2. Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrerinnen und Sportlehrern an einer Bundesanstalt für Leibeserziehung: Erfolgreicher Abschluss des 2. Semesters;
  3. 3. Bachelorstudium Lehramt im Unterrichtsfach „Bewegung und Sport“ oder Bachelorstudium „Sport- und Bewegungswissenschaften“: Absolvierte Pflichtmodule im Ausmaß von mindestens 45 ECTS-Credits.

Schlagworte

Sportwissenschaft

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2018

Gesetzesnummer

20009205

Dokumentnummer

NOR40171448

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