§ 1 Freiwillige Verhaltensweisen der Bevölkerung bei Ozonwarnstufen

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.1993

Empfehlungen zu freiwilligen Verhaltensweisen Vorwarnstufe

§ 1.

Der Text der Empfehlungen zu freiwilligen Verhaltensweisen im Falle der Auslösung der Vorwarnstufe gemäß § 7 Ozongesetz hat zu lauten:

„Derartig erhöhte Ozonkonzentrationen können zu Reizungen der Schleimhäute und zu Atemwegsbeschwerden führen.

Vorsorglich sollten gefährdete Personen - wie beispielsweise Kinder mit überempfindlichen Bronchien, Personen mit schweren Erkrankungen der Atemwege und/oder des Herzens, sowie Asthmakranke - ungewohnte und starke Anstrengungen im Freien, insbesondere in den Mittags- und Nachmittagsstunden, vermeiden. Der normale Aufenthalt im Freien, zB Spaziergang, Baden oder Picknick ist auch für gefährdete Personen unbedenklich.“

Schlagworte

Mittagsstunde

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10010722

Dokumentnummer

NOR12136156

alte Dokumentnummer

N8199315118L

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