§ 1 Freistempelabdrucke zur Gebührenentrichtung

Alte FassungIn Kraft seit 15.1.1982

Freistempelabdruck

§ 1.

(1) Ein Freistempelabdruck im Sinne dieser Verordnung ist ein mittels Freistempelmaschine in blauer Stempelfarbe angebrachter Abdruck, der zur Entrichtung von Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 dient.

(2) Der Freistempelabdruck muß dem in der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) angeschlossenen Muster entsprechen. An der im Muster mit “0000,00" bezeichneten Stelle muß der Gebührenbetrag fünf- oder sechsstellig (davon zwei Groschenstellen) aufscheinen; der Betrag muß unmittelbar vor der ersten Stelle durch ein Sternchen abgegrenzt sein. An der im Muster mit “99999" bezeichneten Stelle muß die Kennzahl aufscheinen, die im Bescheid über die Genehmigung des Betriebes einer Freistempelmaschine zur Unterscheidung der Freistempelabdrucke vorgeschrieben ist.

(3) Die zur Anbringung der Freistempelabdrucke dienende blaue Stempelfarbe muß lichtecht sowie wisch- und wasserfest sein.

(4) Der Freistempelabdruck ist unmittelbar auf der gebührenpflichtigen Schrift anzubringen.

Schlagworte

Stempelmaschine, wischfest

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10004372

Dokumentnummer

NOR12047707

alte Dokumentnummer

N31982171620

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