1. Abschnitt
Personelle Maßnahmen Ziel des Frauenförderungsplanes
§ 1.
Ziel des Frauenförderungsplanes ist es,
- 1. Maßnahmen und Vorgaben festzulegen, damit in Entsprechung der §§ 11ff des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, der Anteil der weiblichen Bediensteten in allen Besoldungsgruppen, Entlohnungsschemata, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen sowie an allen einer jeweiligen Funktionsgruppe zugeordneten Arbeitsplätzen ein Ausmaß von mindestens 50% erreicht wird bzw. der erreichte Anteil von 50% erhalten bleibt sowie die Anhebung des Frauenanteils in Führungspositionen gemäß den verbindlichen Vorgaben des § 4 (2) und Anlage 1 bzw. § 5 (2) und Anlage 2,
- 2. die Frauenförderung in die Personalplanung und -entwicklung zu integrieren,
- 3. die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu fördern.
Schlagworte
Personalentwicklung, Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018
Gesetzesnummer
20008928
Dokumentnummer
NOR40164598
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