§ 1 Frauenförderungsplan BMB

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2017

1. Abschnitt – Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung

Ziele

§ 1.

(1) Das Bundesministerium für Bildung bekennt sich zu einer aktiven Gleichbehandlungs- und Gleichstellungspolitik, um Chancengleichheit für Frauen und Männer zu gewährleisten.

(2) Mit der Umsetzung des Frauenförderungsplans sollen insbesondere folgende Ziele verfolgt und erreicht werden:

  1. 1. Die Förderung des Konsenses über die Gleichwertigkeit der Arbeit von Frauen und Männern auf allen Hierarchieebenen sowie der Abbau bestehender Benachteiligungen von Frauen,
  2. 2. die Anhebung des Frauenanteils auf 50 % in allen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen, insbesondere in Führungspositionen, Funktionen, Kommissionen und Gremien,
  3. 3. die Förderung einer gleichberechtigten Repräsentanz von Frauen in allen Entscheidungsstrukturen entsprechend ihrem Anteil an der Beschäftigung,
  4. 4. die Schaffung eines diskriminierungsfreien Arbeitsumfeldes für Frauen und Männer,
  5. 5. die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer sowie
  6. 6. die Förderung der Akzeptanz der Inanspruchnahme von Elternkarenzzeiten, Teilzeitbeschäftigungen gleichermaßen durch Frauen als auch durch Männer und Frühkarenzurlaub im Ressort.

(3) Das Ziel, die Gleichstellung von Frauen und Männern zu erreichen, soll mittels der Strategie des Gender Mainstreaming (systematische Implementierung einer Gleichstellungsperspektive auf allen Ebenen und bei allen Maßnahmen) erfolgen.

Schlagworte

Gleichbehandlungspolitik, Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

20010040

Dokumentnummer

NOR40198981

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