Ziele
§ 1.
(1) Ziele der Förderung von Handwerkerleistungen sind
- 1. die Bekämpfung der Schwarzarbeit;
- 2. die Stärkung der redlichen Wirtschaft;
- 3. die Setzung von wachstums- und konjunkturbelebenden Impulsen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
(3) Soweit eine Förderung nach diesem Bundesgesetz gewährt wird, können die zu Grunde liegenden Aufwendungen steuerlich nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Gesetzesnummer
20008829
Dokumentnummer
NOR40162061
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