§ 1 Förderung der Finanzierung von Entwicklungs- und Erneuerungsinvestitionen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

§ 1.

(1) Zur Erleichterung der Finanzierung von Entwicklungs- und Erneuerungsinvestitionen wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, namens des Bundes gegenüber Kreditinstituten, Versicherungsunternehmungen sowie vom ERP-Fonds als Treuhänder ermächtigten Kreditinstituten Bürgschaften (Nachbürgschaften) für Ausfallsbürgschaften (Vorbürgschaften) zu übernehmen, die die Entwicklungs- und Erneuerungsfonds Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden Gesellschaft genannt) für von diesen Kreditgebern an folgende Kreditnehmer, und zwar

  1. a) an inländische private oder verstaatlichte industrielle oder gewerbliche Produktions- oder Forschungsunternehmungen,
  2. b) an Unternehmungen und Einrichtungen der inländischen Fremdenverkehrswirtschaft und
  3. c) an Unternehmungen und Einrichtungen der inländischen Verkehrswirtschaft,

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden, wenn eine Einzelunternehmung oder eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, einer Offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft im Inland oder Ausland erworben wird.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10006278

Dokumentnummer

NOR12069387

alte Dokumentnummer

N5196925504L

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