Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
§ 1.
(1) Zur Erleichterung der Finanzierung von Entwicklungs- und Erneuerungsinvestitionen wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, namens des Bundes gegenüber Kreditinstituten, Versicherungsunternehmungen sowie vom ERP-Fonds als Treuhänder ermächtigten Kreditinstituten Bürgschaften (Nachbürgschaften) für Ausfallsbürgschaften (Vorbürgschaften) zu übernehmen, die die Entwicklungs- und Erneuerungsfonds Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden Gesellschaft genannt) für von diesen Kreditgebern an folgende Kreditnehmer, und zwar
- a) an inländische private oder verstaatlichte industrielle oder gewerbliche Produktions- oder Forschungsunternehmungen,
- b) an Unternehmungen und Einrichtungen der inländischen Fremdenverkehrswirtschaft und
- c) an Unternehmungen und Einrichtungen der inländischen Verkehrswirtschaft,
- gewährte Darlehen und Kredite (im folgenden Kredite genannt) in Schillingwährung übernimmt. Für der Anschaffung von Kraftfahrzeugen dienende Darlehen und Kredite sind jedoch Bürgschaften nach diesem Bundesgesetz nicht zulässig.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden, wenn eine Einzelunternehmung oder eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, einer Offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft im Inland oder Ausland erworben wird.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Gesetzesnummer
10006278
Dokumentnummer
NOR12069387
alte Dokumentnummer
N5196925504L
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