§ 1 FOG

Alte FassungIn Kraft seit 13.2.1993

A. ALLGEMEINES Grundsätze und Ziele

§ 1.

(1) Die leitenden Grundsätze für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie für die Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen des Bundes sind insbesondere:

  1. 1. die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),
  2. 2. die Vielfalt wissenschaftlicher Meinungen und Methoden,
  3. 3. die Bedeutung von Wissenschaft und Forschung für die Gesellschaft,
  4. 4. die Kooperation zwischen universitärer und außeruniversitärer Forschung,
  5. 5. die Kooperation zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden sowie sonstigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen,
  6. 6. die internationale, insbesondere europäische Forschungskooperation,
  7. 7. die Bereitstellung angemessener Mittel für Wissenschaft und Forschung.

(2) Die Ziele für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie für die Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen des Bundes sind insbesondere:

  1. 1. die Erweiterung und Vertiefung der wissenschaftlichen Erkenntnisse,
  2. 2. zur Lösung sozialer, wirtschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Problemstellungen verantwortlich beizutragen, vor allem zur Sicherung und Hebung der allgemeinen Lebensqualität und der wirtschaftlichen Entwicklung,
  3. 3. die rasche Verbreitung sowie die Verwertung der Ergebnisse von Wissenschaft und Forschung,
  4. 4. die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

10009514

Dokumentnummer

NOR12120701

alte Dokumentnummer

N7198128428L

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