§ 1 FMIG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

§ 1.

(1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

  1. 1. in den Jahren 1964 bis 1994 zur Erweiterung und Erneuerung des österreichischen Fernsprech-, Datenvermittlungs-, Fernschreib- und Funknetzes sowie zur Beschaffung von Kraftfahrzeugen, Meßgeräten und Werkzeugen, zur Durchführung allgemeiner Hochbauvorhaben für den Fernmeldedienst, zur Errichtung kombinierter Post- und Fernmeldebauten und für sonstige Investitionen nach Maßgabe des Fernmeldeanteils, ab dem Jahre 1988 zur Durchführung von Hochbauvorhaben für den Post- und Postautodienst sowie ab dem Jahre 1991 für die übrigen Investitionen im Post- und Postautodienst bei den hiefür in Frage kommenden Unternehmungen Bestellungen im Höchstausmaß von 222 100 Millionen Schilling zu vergeben;
  2. 2. in den Jahren 1995 bis 1996 zur Durchführung der in Z 1 genannten Vorhaben bei den hiefür in Frage kommenden Unternehmungen Bestellungen im Höchstausmaß von 36 000 Millionen Schilling zu vergeben.

(2) Bei der Erweiterung und Erneuerung des Fernsprechnetzes ist im Interesse einer möglichst gleichen Behandlung aller Anschlußwerber auf die Förderung von Anschlußgemeinschaften im ländlichen Raum Bedacht zu nehmen und dabei den infrastrukturellen Bedürfnissen sowie der kostenmäßigen Situation beim Ortsnetzausbau besonderes Augenmerk zu widmen.

Schlagworte

Fernsprechnetz, Datenvermittlungsnetz, Fernschreibnetz, Postbau, Postdienst

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10011370

Dokumentnummer

NOR12147047

alte Dokumentnummer

N9196453693J

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