§ 1 FMG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen Begriffsbestimmungen

§ 1.

(1) Futtermittel sind pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische und anorganische Stoffe, einzeln („Einzelfuttermittel“) oder in Mischungen („Mischfuttermittel“), mit oder ohne Zusatzstoffe, die zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind.

(2) Zusatzstoffe sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, Futtermitteln zur Beeinflussung ihrer Beschaffenheit oder zur Erzielung bestimmter Eigenschaften oder Wirkungen, insbesondere zur Beeinflussung von Aussehen, Geruch, Geschmack, Konsistenz oder Haltbarkeit, zu sonstigen technologischen Zwecken oder aus ernährungsphysiologischen oder diätetischen Gründen, zugesetzt zu werden, ferner Stoffe, die gemäß Verordnung nach § 7 Z 1 als Zusatzstoffe zugelassen sind.

(3) Vormischungen sind zur Herstellung von Futtermitteln bestimmte Mischungen von Zusatzstoffen untereinander oder Mischungen von einem oder mehreren Zusatzstoffen mit Trägerstoffen.

(4) Unerwünschte Stoffe sind Stoffe, die in oder auf Futtermitteln vorhanden sind und die Gesundheit oder die Leistung der Tiere oder als Rückstände die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, nachteilig beeinflussen können.

(5) Nutztiere sind Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Kaninchen, Gänse, Enten, Hühner, Truthühner, Speisefische und sonstige Tiere, die im Rahmen landwirtschaftlicher Tierproduktion gehalten werden.

(6) Unter „Inverkehrbringen“ ist das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr zu verstehen.

(7) Unter „Behandeln“ ist das Wägen, Messen, Ab- und Umfüllen, Verpacken, Kühlen, Lagern, Aufbewahren und Befördern zu verstehen.

(8) Unter „Herstellen“ ist auch das Zubereiten, Bearbeiten, Verarbeiten und Mischen zu verstehen.

(9) Unter gewerblichem Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen ist auch das Herstellen und die Abgabe in Genossenschaften oder sonstigen Personenvereinigungen für deren Mitglieder zu verstehen.

(10) Unter „Vertragsstaaten“ sind Staaten zu verstehen, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind. Alle anderen Staaten gelten als „Drittländer“.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10010770

Dokumentnummer

NOR12136738

alte Dokumentnummer

N8199331591J

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