1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
(1) Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vorgenommen wurden, die gemäß dem 2. Teil(Anm.: als Anlage 1 dokumentiert) festgesetzten Gebühren zu entrichten.
(2) Im Verwaltungsstrafverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind keine Gebühren zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2017
Gesetzesnummer
20003389
Dokumentnummer
NOR40052521
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