1. Abschnitt
Fristenverlängerungen Allgemeines
§ 1.
Jede der in den nachfolgenden Bestimmungen geregelten Fristenverlängerungen wird nur für den Fall gewährt, dass und soweit dies für den Verpflichteten, der die jeweilige Fristverlängerung nutzt, auf Grund der COVID-19-Krisensituation erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2020
Gesetzesnummer
20011156
Dokumentnummer
NOR40222929
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