§ 1 FMA-FriVerV 2020

Alte FassungIn Kraft seit 28.4.2020

1. Abschnitt

Fristenverlängerungen Allgemeines

§ 1.

Jede der in den nachfolgenden Bestimmungen geregelten Fristenverlängerungen wird nur für den Fall gewährt, dass und soweit dies für den Verpflichteten, der die jeweilige Fristverlängerung nutzt, auf Grund der COVID-19-Krisensituation erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2020

Gesetzesnummer

20011156

Dokumentnummer

NOR40222929

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