1. ABSCHNITT
Anwendungsbereich
§ 1
(1) Diese Verordnung gilt für Rinder (einschließlich Büffel und Bison), Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und andere Einhufer.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Schlachtungen gemäß § 1 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes.
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