§ 1 Fleischimportverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1985

Einfuhr von Fleisch

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Diese Verordnung gilt für alle für den menschlichen Genuß verwendbaren Teile von Tieren, die gemäß § 1 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes der Untersuchung unterliegen, sowie für Geflügel und Wild (einschließlich Känguruhs) – ausgenommen Hasen, Kaninchen und Federwild –, ferner für die aus solchen Tieren hergestellten Erzeugnisse, die für den menschlichen Genuß bestimmt sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10010475

Dokumentnummer

NOR12133919

alte Dokumentnummer

N8198513442L

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