§ 1 FK-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2007

Geltungsbereich

§ 1

(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen in Arbeitsstätten, auf Baustellen oder an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG).

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