§ 1 Fischuntersuchungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2000

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt

  1. 1. die Untersuchung von Fischereierzeugnissen vor deren Vermarktung und
  2. 2. Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und Erzeugnisse sowie ihrer Rückstände in Erzeugnissen der Aquakultur, sofern diese zum Genuss für Menschen verwendet werden sollen.

(2) Durch diese Verordnung werden die Bestimmungen betreffend die amtliche Fischuntersuchung gemäß der Richtlinie des Rates Nr. 91/493/EWG , ABl. Nr. L 268 vom 24. September 1991, und die Bestimmungen betreffend die Rückstandskontrolle bei Erzeugnissen der Aquakultur gemäß der Richtlinie des Rates Nr. 96/23/EG , ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996, in das österreichische Recht umgesetzt.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder Verordnungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20000380

Dokumentnummer

NOR40003885

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