§ 1 Fischseuchenverordnung 2005

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2006

Anwendungsbereich

§ 1

Dieser Verordnung unterliegen:

  1. 1. lebende Fische auf jeder Entwicklungsstufe, sofern sie aus einem Zuchtbetrieb stammen (einschließlich ursprünglich freilebender, für einen Zuchtbetrieb bestimmte Tiere) und sofern sie für die im § 2 dieser Verordnung genannten Seuchen empfänglich sind;
  2. 2. Betriebe und Anlagen, in denen die unter Z 1 genannten Fische aufgezogen oder für die spätere Weitergabe gehalten werden.

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