§ 1 FIP-StrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt den Schutz des Lebens und der Gesundheit von fliegendem Personal gemäß § 2 Abs. 14 StrSchG einschließlich seiner Nachkommenschaft vor Schäden durch kosmische Strahlung während des Fluges. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auch auf fliegendes Personal anzuwenden, das im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung beim Betrieb von Luftfahrzeugen kosmischer Strahlung ausgesetzt sein kann.

(2) Durch diese Verordnung werden Art. 40 und 42 der Richtlinie 96/29/EU RATOM zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlung, ABl. Nr. L 159 vom 29.06.1996 S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004796

Dokumentnummer

NOR40079230

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