§ 1 FinStaG

Alte FassungIn Kraft seit 27.10.2008

Grundlagen für Stabilisierungsmaßnahmen

§ 1

Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Österreichs, zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie zum Zweck des Schutzes der österreichischen Volkswirtschaft Maßnahmen zur Rekapitalisierung von betroffenen Rechtsträgern zu ergreifen.

Betroffene Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. 1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, und
  2. 2. inländische Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), BGBl. Nr. 569/1978.

    Auf Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz besteht kein Rechtsanspruch.

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