§ 1 FinStaG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2015

Grundlagen für Stabilisierungsmaßnahmen

§ 1

(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Österreichs, zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie zum Zweck des Schutzes der österreichischen Volkswirtschaft Maßnahmen zur Rekapitalisierung von betroffenen Rechtsträgern zu ergreifen. Betroffene Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. 1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, und
  2. 2. inländische Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), BGBl. Nr. 569/1978.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 für eine Abbaueinheit gemäß § 3 des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), BGBl. I Nr. 51/2014, zu ergreifen, wenn dies zur Erreichung der Abbauziele erforderlich ist. Er ist unter dieser Voraussetzung weiters zur Übernahme von Haftungen für vertragliche Zusagen der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG ermächtigt.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6

  1. 1. für Rechtsträger, an denen er aufgrund von Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 oder 5 Gesellschaftsanteile hält,
  2. 2. für Abbaugesellschaften gemäß § 2 Abs. 4 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014 oder
  3. 3. für die ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes

    zu ergreifen, sofern diese Maßnahmen nach dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen zulässig sind.

(4) Auf Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz besteht kein Rechtsanspruch.

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