§ 1 Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Geschädigten in der Milchwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.1995

§ 1.

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 2. Dezember 1987, BGBl. Nr. 625, betreffend eine finanzielle Hilfe des Bundes aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Geschädigten in der Milchwirtschaft, sofern es sich um Kuhmilch aus inländischer Produktion handelt, ist auch bei Schäden oder Vermögensnachteilen im Sinne der genannten Verordnung, die im Zeitraum vom 25. März 1988 bis 31. Dezember 1990 eingetreten sind, unter der Voraussetzung anzuwenden, daß die Kontamination nachweislich auf den Reaktorunfall in Tschernobyl zurückzuführen ist.

Schlagworte

BGBl. Nr. 625/1987

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010888

Dokumentnummer

NOR12138449

alte Dokumentnummer

N8199545767J

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