§ 1.
Ein finanzieller Beitrag des Bundes wird physischen oder juristischen Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften gewährt, die
- –die Produktion von Milch und Molke,
- –die Be- und Verarbeitung von Milch und Molke,
- –die Produktion von Erzeugnissen aus Milch und Molke sowie
- –den Handel mit Milch und Molke und den Erzeugnissen aus diesen Produkten
- erwerbsm äßig betreiben, unter der Voraussetzung, daß der eingetretene Schaden oder Vermögensnachteil durch die Landeshauptmänner gem. § 38a Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes erhoben und festgestellt wird.
Schlagworte
Bearbeitung
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
10010518
Dokumentnummer
NOR12134289
alte Dokumentnummer
N8198711535Y
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