§ 1.
Ein finanzieller Beitrag des Bundes wird physischen oder juristischen Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften, die die Produktion von Tieren, die Gewinnung und Verarbeitung von Fleisch, den Viehhandel oder die Schlachtung erwerbsmäßig betreiben oder Wild, das nicht den Jagdgesetzen unterliegt, in Verkehr bringen, unter der Voraussetzung gewährt, daß der eingetretene Schaden oder Vermögensnachteil durch die Landeshauptmänner gemäß § 38a Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes erhoben und festgestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
10010496
Dokumentnummer
NOR12134063
alte Dokumentnummer
N8198611376Y
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