§ 1 Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Obstbauern sowie die Zieher von Pilzen und Heilkräutern

Alte FassungIn Kraft seit 20.9.1986

§ 1.

Ein finanzieller Beitrag des Bundes wird physischen oder juristischen Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften, die den Obstanbau (mit Ausnahme von Ribiseln) bzw. das Ziehen von Pilzen und Heilkräutern erwerbsmäßig betreiben, unter der Voraussetzung gewährt, daß der eingetretene Schaden oder Vermögensnachteil durch die Landeshauptmänner gemäß § 38a Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes erhoben und festgestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010495

Dokumentnummer

NOR12134126

alte Dokumentnummer

N8198612806L

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