§ 1 Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Geschädigten in der Milchwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1987

§ 1.

Ein finanzieller Beitrag des Bundes wird physischen oder juristischen Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften gewährt, die

  1. erwerbsm äßig betreiben, unter der Voraussetzung, daß der eingetretene Schaden oder Vermögensnachteil durch die Landeshauptmänner gem. § 38a Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes erhoben und festgestellt wird.

Schlagworte

Bearbeitung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010518

Dokumentnummer

NOR12134289

alte Dokumentnummer

N8198711535Y

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