§ 1 Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl für den Bereich Wild mit Ausnahme des Wildhandels

Alte FassungIn Kraft seit 21.3.1987

§ 1.

(1) Ein finanzieller Beitrag des Bundes wird physischen oder juristischen Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften, die die Jagd oder die Verarbeitung von Wildbret oder von Innereien von Wild erwerbsmäßig betreiben, unter der Voraussetzung gewährt, daß der eingetretene Schaden oder Vermögensnachteil durch den Landeshauptmann gemäß § 38a Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes festgestellt wird.

(2) Als physische oder juristische Person, die die Jagd erwerbsmäßig betreibt, ist der Jagdausübungsberechtigte oder Jagdberechtigte anzusehen.

(3) Wild, das nicht den Jagdgesetzen unterliegt, ist nicht Gegenstand dieser Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010517

Dokumentnummer

NOR12134261

alte Dokumentnummer

N8198710097Y

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