§ 1.
Ein finanzieller Beitrag des Bundes wird physischen oder juristischen Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften, die den Obstanbau (mit Ausnahme von Ribiseln) bzw. das Ziehen von Pilzen und Heilkräutern erwerbsmäßig betreiben, unter der Voraussetzung gewährt, daß der eingetretene Schaden oder Vermögensnachteil durch die Landeshauptmänner gemäß § 38a Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes erhoben und festgestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
10010495
Dokumentnummer
NOR12134126
alte Dokumentnummer
N8198612806L
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