§ 1.
(1) Der Lehrberuf Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Finanzdienstleistungskaufmann oder Finanzdienstleistungskauffrau) zu bezeichnen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 457/2011
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Gesetzesnummer
20004868
Dokumentnummer
NOR40135470
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