§ 1 Fertigteilhausbau-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 18.9.1999

Lehrberuf in der Bauwirtschaft

§ 1

(1) In der Bauwirtschaft ist der Lehrberuf Fertigteilhausbau mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fertigteilhausbauer oder Fertigteilhausbauerin) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20000020

Dokumentnummer

NOR40000263

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