Verbote
§ 1.
(1) Das Inverkehrsetzen von Druckgaspackungen, die als Treibgas vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten, durch Hersteller und Importeure ist mit Ablauf des 31. Dezember 1989 verboten.
(2) Das Inverkehrsetzen von unter Abs. 1 fallenden Druckgaspackungen durch andere als die im Abs. 1 genannten Personen ist mit Ablauf des 28. Feber 1990 verboten.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Gesetzesnummer
10010563
Dokumentnummer
NOR12134883
alte Dokumentnummer
N8198914640J
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