§ 1 FCKW-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1989

Verbote

§ 1.

(1) Das Inverkehrsetzen von Druckgaspackungen, die als Treibgas vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten, durch Hersteller und Importeure ist mit Ablauf des 31. Dezember 1989 verboten.

(2) Das Inverkehrsetzen von unter Abs. 1 fallenden Druckgaspackungen durch andere als die im Abs. 1 genannten Personen ist mit Ablauf des 28. Feber 1990 verboten.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

10010563

Dokumentnummer

NOR12134883

alte Dokumentnummer

N8198914640J

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