§ 1 FBJMV

Alte FassungIn Kraft seit 16.12.2005

Zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 1.

§ 1.

(1) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse sind entsprechend der Gliederung der in der Anlage 1 enthaltenen Formblätter und der Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist entsprechend der Gliederung der in der Anlage 2 enthaltenen Formblätter aufzustellen.

  1. 1. Die Anlage 1 beinhaltet folgende Angaben:
  1. a) Bilanz der Pensionskasse – Formblatt A der AG
  2. b) Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse – Formblatt B der AG
  1. 2. Die Anlage 2 beinhaltet folgende Angaben:
  1. a) Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft – Formblatt A der VRG
  2. b) Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft – Formblatt B der VRG
  3. c) Anhang zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft – Formblatt C der VRG

(2) Die unter den Positionen A bis C der Aktiva und unter den Positionen A bis E der Passiva angeführten Hauptpositionen in Formblatt A der Anlage 1 sind, sofern es die handelsrechtlichen Vorschriften verlangen, entsprechend den im § 224 HGB angeführten Unterpositionen weiter zu untergliedern.

Schlagworte

Gewinnrechnung, Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20004492

Dokumentnummer

NOR40073319

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