§ 1 FAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung gilt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 29 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Feuerungsanlagen (§ 3 Abs. 1 Z 1) mit einer Nennwärmeleistung von 50 kW bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW verwendet werden. Für Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr sind die für Dampfkesselanlagen geltenden Emissionsvorschriften (insbesondere die Emissionsgrenzwerte im Sinne der Anlage 1 zum Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2006, die Ermittlung der Emissionsgrenzwerte im Sinne der Anlage 2 zum EG-K und die Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 – LRV-K 1989, BGBl. Nr. 19/1989, in der jeweils geltenden Fassung) sinngemäß anzuwenden.

(2) Die in dieser Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte bzw. Grenzwerte für den Abgasverlust gelten nicht für solche Feuerungsanlagen in gewerblichen Betriebsanlagen, für die in Verordnungen gemäß § 82 Abs. 1 GewO 1994 Emissionsvorschriften für Verbrennungsgase erlassen wurden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 312/2011

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2019

Gesetzesnummer

10007873

Dokumentnummer

NOR40131948

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