zum Bezugszeitraum vgl. § 4
§ 1.
Diese Verordnung bestimmt die Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3a und Abs. 4 EStG 1988 sowie den Kindermehrbetrag gemäß § 33 Abs. 7 EStG 1988 in Bezug auf Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2022
Gesetzesnummer
20010319
Dokumentnummer
NOR40208142
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)