§ 1. Errichtung
(1) Zur Aufbringung von Mitteln für die Errichtung einer Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur an der Universität Innsbruck (§ 7 Abs. 4 des Hochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1955, in der Fassung des Artikels 4 der EGVG-Novelle, BGBl. Nr. 92/1959, und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 188/1962, Nr. 195/1965 und Nr. 180/1966), im folgenden kurz als „Fakultät“ bezeichnet, wird ein Innsbrucker Universitätsfonds, im folgenden kurz „Fonds“ genannt, mit dem Sitz in Innsbruck errichtet.
(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit.
(3) Der Fonds untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Unterricht. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Unterricht Einsicht in die Gebarung des Fonds zu gewähren sowie alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Das Bundesministerium für Unterricht hat die Ausführung von Beschlüssen der Organe des Fonds, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderen Rechtsvorschriften widersprechen, einzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Gesetzesnummer
10009288
Dokumentnummer
NOR12118685
alte Dokumentnummer
N7196610562O
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