§ 1 Fahrverbotskalender 2023

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2023

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 1.

Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewicht beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist

  1. 1. am 6. April 2023 von 12 bis 20 Uhr, am 7. April 2023 von 16 bis 22 Uhr, am 8. April 2023 von 11 bis 15 Uhr, am 25. April 2023 von 11 bis 22 Uhr, am 27. Mai 2023 von 7 bis 15 Uhr und am 2. Juni 2023 von 9 bis 22 Uhr auf der Inntalautobahn A 12 und Brennerautobahn A 13, wenn das Ziel der Fahrt in Italien oder in einem Land liegt, das über Italien erreicht werden soll;
  2. 2. an allen Samstagen vom 1. Juli 2023 bis einschließlich 26. August 2023 in der Zeit von 7 bis 15 Uhr, wenn das Ziel der Fahrt in Italien oder in einem Land liegt, das über Italien erreicht werden soll und am 7. April 2023 und 3. Oktober 2023 in der Zeit von 0 bis 22 Uhr sowie an allen Samstagen vom 1. Juli 2023 bis 26. August 2023 in der Zeit von 7 bis 15 Uhr, wenn das Ziel der Fahrt in Deutschland oder in einem Land liegt, das über Deutschland erreicht werden soll, auf der Inntal Autobahn A 12 und auf der Brenner Autobahn A 13;
  3. 3. an allen Samstagen vom 1. Juli 2023 bis einschließlich 26. August 2023 in der Zeit von 8 bis 15 Uhr außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen auf der
  1. a) Loferer Straße B 178 von Lofer bis Wörgl;
  2. b) Ennstalstraße B 320 beginnend bei Straßenkilometer 4,500;
  3. c) Seefelder Straße B 177 im gesamten Bereich;
  4. d) Fernpassstraße B 179 von Nassereith bis Biberwier;
  5. e) Achensee Straße B 181 im gesamten Bereich;
  6. f) Brenner Straße B 182 im gesamten Bereich;
  1. 4. an allen Samstagen vom 1. Juli 2023 bis einschließlich 26. August 2023 in der Zeit von 8 bis 15 Uhr auf der Ost Autobahn A 4 vom Knoten Schwechat bis zur Staatsgrenze Nickelsdorf in beiden Fahrtrichtungen, ausgenommen Ziel- und Quellverkehre nach und aus den Bezirken Neusiedl am See, Eisenstadt, Eisenstadt-Umgebung, Rust, Mattersburg, Bruck an der Leitha, Gänserndorf und Korneuburg verboten.

Schlagworte

Zielverkehr

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2023

Gesetzesnummer

20012218

Dokumentnummer

NOR40251881

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