Geltungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung gilt für Lenker und Beifahrer im Straßenverkehr, ausgenommen im Kraftlinienverkehr, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, auf welches das Arbeitszeitgesetz Anwendung findet.
(2) Lenker im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die ein Kraftfahrzeug, sei es auch nur für kurze Zeit, selbst lenken oder sich im Kraftfahrzeug befinden, um es gegebenenfalls lenken zu können.
(3) Beifahrer im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die den Lenker begleiten, um ihn bei bestimmten im Verkehr zu verrichtenden Tätigkeiten zu unterstützen und die sich in der Regel an den Beförderungshandlungen tatsächlich beteiligen, ohne Lenker (Abs. 2) zu sein.
(4) Nahverkehr im Sinne dieser Verordnung ist die Beförderung von Gütern und Personen bis zu Entfernungen von 65 km gerechnet in der Luftlinie vom Standort des Betriebes oder einer nicht nur kurzfristig eingerichteten Arbeits(Einsatz)stelle.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
10008364
Dokumentnummer
NOR12097814
alte Dokumentnummer
N6197545602J
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